Behinderung - Rollstuhlparkplatz, Schule, Assistenz, Inklusion, Arbeit mit Behinderung, UN-BRK, usw.

Unser Erfolg beim Volksanwalt!!!

Die menschenunwürdige Behandlung in Behindertenwerkstätten sowie in Pflegeheimen muss auch von der Volksanwaltschaft öffentlich diskutiert werden.

Sehr geehrter Herr Steiner!
Bezugnehmend auf Ihr persönliches Gespräch mit Herrn Volksanwalt Dr. Günther Kräuter beim NGO Forum am 2. August 2016 darf ich Ihnen mitteilen, dass wir Sie für einen Sprechtagstermin am 14. Dezember 2016 in der Volksanwaltschaft (Singerstraße 17, 1015 Wien) um 12:00 Uhr vorgemerkt haben.  Mit freundlichen Grüßen  Daniela Leitner  Sekretariat Volksanwalt Dr. Kräuter

Unser Treffen mit Dr. Kräuter in der Volksanwaltschaft Wien:

Unsere Forderungen um AKTIVE Unterstützung für Menschen mit Behinderung durch die Volksanwaltschaft für folgende Bereiche:

Kindergarten

Schule (Inklusion in den Regelschulen muss möglich sein)

Berufsausbildung (mit enstprechender Assistenz zum selbstbewußten Arbeitnehmer)

berufliche Integration am "ERSTEN" Arbeitsmarkt

barrierefreie Wohnungen

Barrierefreiheit im öffentlichen Raum

Selbstbestimmung bei Pflegebedarf  (Pflege Daheim statt Heim!!)

Assistenzbedarf (es muss bundesweite Mindeststandarts geben)

UN-Behindertenrechtskonvention (raschere Umsetzung muss eingefordert werden)

Diese verständnislose Schreiben der Volksanwaltschaft hat uns gezwungen,

persönlich in der Volksanwaltschaft vorzusprechen!!!

Volksanwaltschaft an unser Forum:
Sehr geehrter Herr Steiner!
Ich nehme Bezug auf Ihre neuerliche E-Mail betreffend den Besitz von Parkausweisen gemäß § 29b StVO.
Sie führen weiter Beschwerde darüber, dass auch Menschen mit Mobilitätseinschränkungen mit dem Parkausweis die extrabreiten Behindertenparkplätze – die für Rollstuhlfahrer gedacht seien –
benützen können. Hierzu ist anzumerken, dass mit der Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten auf einen Parkausweis langjährige Forderungen von Behindertenorganisationen und auch der Volksanwaltschaft umgesetzt wurden. Es ist der Wille des Gesetzgebers, dass alle Personen mit einer dauerhaften Mobilitätseinschränkungen in den Genuss eines Parkausweises kommen und sohin auch die Behindertenparkplätze benutzen können.
Ich hoffe, Ihr Anliegen hiermit abschließend behandelt zu haben und ersuche um Verständnis,
dass die Volksanwaltschaft keine weiteren Veranlassungen setzen wird.
Mit freundlichen Grüßen i.A. MR Mag. Markus Huber e.h.
Sachbearbeiter/-in: Mag. Johanna Wimberger

 

Sachbearbeiter/-in: Mag. Johanna Wimberger VA-BD-SV/0256-A/1/2016 02. März 2016
Sehr geehrter Herr Steiner!
Vielen Dank für Ihre E-Mail vom 18. Februar und Ihr dadurch gezeigtes Vertrauen in die Tätigkeit der Volksanwaltschaft. Gerne informiere ich Sie über die Bestimmungen zur Ausstellung eines Parkausweises.

Wie Sie richtig schreiben, ist das Sozialministeriumservice (vormals Bundessozialamt) seit 1. Jänner 2014 für die Ausstellung von Parkausweisen gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO) zuständig. Mit diesem Datum wurde auch der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert. Seit 1. Jänner 2014 können neben blinden Personen und Personen mit einer Gehbehinderung auch andere Menschen mit Behinderung einen Parkausweis erhalten, wenn ihnen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung nicht zumutbar ist.
Parkausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Alle an-deren Ausweise entsprechen nicht mehr den geltenden Bestimmungen, weil sie etwa kein Licht-bild enthalten und diese Parkausweise sind daher seit 31. Dezember 2015 (Ende der Übergangs-frist) ungültig. Die Betroffenen müssen einen neuen Ausweis beantragen.
Personen, deren Ausweis ungültig geworden ist (z.B. unkenntlich durch versehentliches Waschen in der Waschmaschine) oder die ihren Ausweis verloren haben, müssen ebenso einen neuen Parkausweis beim Sozialministeriumservice beantragen.

Das Sozialministeriumservice kann keine Duplikate für Parkausweise ausstellen, die zuvor von Bezirksverwaltungsbehörden oder Magistraten ausgestellt wurden. Das Sozialministeriumservice ist auch nicht an die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden, sondern es überprüft,
ob die Voraussetzungen für die Ausstellung des Parkausweises im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Sozialministeriumservice vorliegen. Selbst bei einer Entziehung eines Parkausweises muss die Behörde nicht kontrollieren, ob eine Verbesserung im Gesundheitszustand eingetreten ist. Es kommt nur darauf an, ob im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Sozialministeriumservice die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises vorliegen oder nicht.
Das Sozialministeriumservice darf daher nicht – wie von Ihnen gefordert – die vormalige Entscheidung einer Bezirksverwaltungsbehörde dem aktuellen Ausstellungsverfahren zugrunde legen. Die Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO ist die Zusatzeintragung
„Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass. Personen, die noch keinen Behindertenpass haben, müssen daher zunächst einen solchen beantragen. Aufgrund der Bestimmungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KfZStG) sind Fahrzeuge, die auf einen Menschen mit Behinderung zugelassen sind von der motorbezogenen Kraftfahrzeugsteuer
befreit, wenn als Nachweis der Behinderung ein Parkausweis gemäß § 29b StVO oder ein Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vorgelegt wird. Ich hoffe, Sie mit diesen Informationen ausreichend über die Rechtslage informiert zu haben.
Wenn Sie dazu noch Fragen haben, steht Ihnen die Volksanwaltschaft auch in Zukunft gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen Volksanwalt Dr. Günther Kräuter e.h.

 

Pflegegeld: Richtlinien in Österreich

Informationen

Ermittlung des Pflegebedarfes in Ergänzung des ärztlichen Gutachtens
2.1.3.3.1 Tägliche Körperpflege 27
2.1.3.3.2 Zubereitung von Mahlzeiten 28
2.1.3.3.3 Einnehmen von Mahlzeiten 31
2.1.3.3.4 Verrichtung der Notdurft 32
2.1.3.3.5 An- und Auskleiden 34
2.1.3.3.6 Reinigung bei Inkontinenz 36
2.1.3.3.7 Anus praeter-Pflege 37
2.1.3.3.8 Kanülen-/Sondenpflege 38
2.1.3.3.9 Katheterpflege 38
2.1.3.3.10 Einläufe 38
2.1.3.3.11 Einnahme von Medikamenten 39
2.1.3.3.12 Mobilitätshilfe im engeren Sinn 40
2.1.3.3.13 Motivationsgespräche 42
2.1.3.3.14 Entleerung und Reinigung des Leibstuhles    

uvam.

http://www.pensionsversicherung.at/cdscontent/load?contentid=10008.577694

 

😳 🤢
https://www.facebook.com/groups/315462751928952/permalink/846927472115808/

http://www.landtag-noe.at/service/politik/landtag/LandtagsvorlagenXVI/07/728/728B.pdf

http://volksanwaltschaft.gv.at/berichte/berichte-bund

http://volksanwaltschaft.gv.at/kontakt

Pflegestufen

Voraussetzungen 1 - 7
1 Pflegebedarf mehr als 60 Stunden im Monat


2 Pflegebedarf mehr als 85 Stunden im Monat


3 Pflegebedarf mehr als 120 Stunden im Mona


4 Pflegebedarf mehr als 160 Stunden im Monat

 

5
Pflegebedarf mehr als 180 Stunden im Monat und
außergewöhnlicher Pflegeaufwand


6
Pflegebedarf mehr als 180 Stunden im Monat und
1. zeitlich unkoordinierbare Betreuung bei Tag und Nacht oder
2. dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson bei Tag und Nacht wegen Eigen- oder Fremdgefährdung


7 Pflegebedarf mehr als 180 Stunden im Monat und
keine zielgerichteten Bewegungen der 4 Extremitäten mit funktioneller Umsetzung

möglich

 

http://www.fgv.at/fileadmin/content/downloads/3_Rolle_der_Pflege_bei_Pflegegeldeinstufung_Greifeneder.pdf

 

 

24-Stunden-Pflege

Stufe 1 € 154,20
Stufe 2 € 284,30
Stufe 3 € 442,90
Stufe 4 € 664,30
Stufe 5 € 902,30
Stufe 6 € 1.260,00
Stufe 7 € 1.655,80

 

Förderung der 24 Stunden Betreuung in Österreich – Förderhöhe

Wenn eine Betreuung rund um die Uhr notwendig ist, gibt es bei Pflegeld ab Stufe 3 und bei einem Nettoeinkommen unter 2500 Euro monatlich die Möglichkeit auf eine Förderung. Hierbei muss die Qualifizierung für die Betreuungskraft nachgewiesen werden durch:

  •   über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhelferin/eines Heimhelfers entspricht, oder
  •  seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
  •  bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs. 7 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder gemäß § 50b des Ärztegesetzes).

Die Förderhöhe liegt hierbei bei  275 Euro pro Monat und Betreuungskraft & maximal 550 Euro pro Monat (dies entspricht

zwei Betreuungskräften)

http://www.foerderportal.at/pflegegeld-oesterreich/

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