Unabhängiger Monitoringausschuss 

zur Überwachung und der Förderung der

UN-Behindertenrechtskonvention

 

 

An die Vertreter der "sozialen" Segregations - Dienstleistungsorganisationen und
deren Dachverbände
der menschenverachtenden Wohlfahrtsindustrie mit ihren vielen menschenverachtendenSegregationseinrichtungen:
HÄNDE WEG VOM UNABHÄNGIGEN MONITORINGAUSSCHUSS!!!
🖐️⚠️✊

SALZBURGER MONITORINGAUSSCHUSS

VORWURF AN DEN VORSTAND:

Das ist eindeutig

Fremdbestimmung und nicht im Sinne der UN-BRK

https://www.salzburg.gv.at/themen/gesellschaft/monitoringausschuss/ueber-monitoringausschuss

 

Es reicht schon, wenn uns Betroffene die Politiker nicht Gehör schenken.

Mit der Machtübernahme im österreichischen Behindertenrat (vormals ÖAR) haben uns, Menschen mit Behinderung, diese sozialen Dienstleistungsunternehmen die einzige Möglichkeit genommen, unsere Selbstvertretung im Rahmen einer Dachorganisation für Menschen mit Behinderung, wahzunehmen!

Ich war schon in den 70iger Jahren mit menschenunwürdigen Zuständen in Behindertenfragen involviert. Da hat uns Bruno Kreisky den Anstoß zur Gründung eines Dachverbandes der Behindertenvereine gegeben der mittlerweile von den Dienstleistungsunternehmen dominiert wird. Anton Benja, mein damaliger Vorgesetzter, hat mich bei der Durchsetzung der Abschrägung der Gehsteigkanten im Kreuzungsbereich tatkräftig unterstützt.  Wir haben mit der Hilfe des damaligen Bürgermeisters die Möglichkeit geschaffen, dass auch Rollstuhlnutzer an Kulturveranstaltungen teilnehmen durften. Beim 1. Bundeskongress für Menschen mit Behinderung in Strebersdorf wurden Weichen für die Zukunft gestellt. Seit dieser Zeit hat sich die Situation der Betroffenen und ihren Angehörigen nicht wirklich verbessert. Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Aufschwung wird den meisten Betroffenen verwehrt!


 

 

Monitoringausschuss  zur Überwachung und der Förderung der UN-Behindertenrechtskonvention

 

BBG - https://www.jusline.at/gesetz/bbg/paragraf/9

 

2309/A XXV. GP  Eingebracht am 20.09.2017

 

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A/A_02309/fnameorig_670395.html

 

§ 13g. (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Schutzes, der Überwachung und der Förderung der UN-Behindertenrechtskonvention ist beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Ausschuss einzurichten (Monitoringausschuss). Dem Ausschuss gehören an:

 

           1. vier Vertreter der organisierten Menschen mit Behinderung,

 

§ 9 BBG – Bundesbehindertengesetz (1) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: 7. acht Vertreter/Vertreterinnen der organisierten Menschen mit Behinderung, der organisierten Selbstvertreter und der organisierten Kriegsopfer, 6. je drei Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen,                  

 

           2. ein Vertreter einer anerkannten, im Bereich der Menschenrechte tätigen, gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation,

 

           3. ein Vertreter einer anerkannten, im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit tätigen, gemein­nützigen Nichtregierungsorganisation,

 

           4. ein Experte aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre

 

als stimmberechtigte Mitglieder, darüber hinaus je ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie themenbezogen des jeweils betroffenen Ressorts oder obersten Organs der Vollziehung mit beratender Stimme.

 

(2) Dem Ausschuss obliegt es, unbeschadet der Kompetenzen der Volksanwaltschaft, in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind,

 

           1. Stellungnahmen von Organen der Verwaltung mit Bezug auf die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention einzuholen,

 

           2. Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention abzugeben,

 

           3. einen umfassenden Dialog mit der Zivilgesellschaft im Zusammenhang mit der UN-Behindertenrechtskonvention zu unterhalten,

 

           4. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz jährlich über seine Wahrnehmungen und Tätigkeiten zu berichten und diesen Bericht in geeigneter Form zu veröffentlichen.

 

(3) Die Mitglieder des Ausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

 

Bestellung der Mitglieder

 

§ 13j. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Ausschusses werden vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt. Das Vorschlagsrecht für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 4 kommt der in § 10 Abs. 1 Z 6 genannten Dachorganisation (Behindertenrat vormals ÖAR) zu. § 10 Abs. 2 ist dabei sinngemäß anzuwenden. Für jedes Ausschussmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.

 

§ 10 BBG (1) Die im § 9 Abs. 1 Z 2 bis 7 und Z 9 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales in den Beirat berufen.  6. für die im § 9 Abs. 1 Z 7 genannten Mitglieder der Vereinigung, die für das gesamte Bundesgebiet als Dachorganisation konstituiert ist und in der die Mehrzahl jener Vereinigungen vertreten ist, die gemäß deren Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet sind, Zweigorganisationen besitzen und die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von behinderten Menschen zum Ziele haben.

 

(2) Im Vorfeld der Bestellung sind durch die in Abs. 1 genannte Organisation Konsultationen mit anderen im Behindertenbereich tätigen Organisationen, insbesondere auch der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung, und dem amtierenden Monitoringausschuss zu führen. Die Auswahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) hat möglichst ausgewogen und nach objektiven, pluralistischen und partizipativen Kriterien zu erfolgen.

 

 

 

 

 

BBG § 9 bis 10

 

https://www.jusline.at/gesetz/bbg/paragraf/10

 

 

 

Monitoringausschuss: § 13j. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Ausschusses werden vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt. Das Vorschlagsrecht für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 4 kommt der in § 10 Abs. 1 Z 6 genannten Dachorganisation zu. § 10 Abs. 2 ist dabei sinngemäß anzuwenden. Für jedes Ausschussmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.

 

 

 

 

 

Z 6.

je drei Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen,

Z 7.

acht Vertreter/Vertreterinnen der organisierten Menschen mit Behinderung, der organisierten Selbstvertreter und der organisierten Kriegsopfer,

 

 

 

BBG § 10

 

Z 5.

für die im § 9 Abs. 1 Z 6 genannten Mitglieder hinsichtlich je eines Vertreters der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund;

Z 6.

für die im § 9 Abs. 1 Z 7 genannten Mitglieder der Vereinigung, die für das gesamte Bundesgebiet als Dachorganisation konstituiert ist und in der die Mehrzahl jener Vereinigungen vertreten ist, die gemäß deren Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet sind, Zweigorganisationen besitzen und die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von behinderten Menschen zum Ziele haben.

 

Die Machtübernahme dieser Dienstleistungsorganisationen im österreichischen BEHINDERTENRAT ist als Tiefpunkt in der Behindertenpolitik zu bewerten. Dadurch haben die Selbstvertreter die letzte Möglichkeit verloren, Parlamentsbeschlüsse zu beeinflussen. Nun wird auch noch versucht, den Monitoringausschuss mit Vertretern der sozialen Dienstleistungsunternehmen zu besetzen!

 

Diese Möglichkeit wurde durch den letzten Regierungsbeschuss des „Inklusionspaketes“ gesetzlich verankert!

Auch wenn eigens dafür ein Verein gegründet wird, wird das zur Verfügung gestellte Budget von 260.000 Euro jährlich von den Vertretern der sozialen Dienstleister verwaltet.


Der Zusammenschluss der nachstehenden Dienstleistungsunternehmen in eine weitere Dachorganisation neben den bereits bestehenden vier großen Dachorganisationen, erweckt das Bild, welches wir beispielsweise bei den großen italienischen Mafiaorganisationen haben.

Auch dort wird über diese Strukturen politischer Einfluss ausgeübt und der Staat durch Preisabsprachen bei den Leistungen geschädigt.

 

 

Das viel gepreisene Inklusionspaket der letzten Regierung ist eine Finanzspritze für Unternehmen im Sozialbereich. Christian Neuherz von Dabei- Austria, DACHVERBAND der sozialen Dienstleistungsunternehmen, bring es in diesem Interview auf den Punkt. Das Inklusionspaket dient nicht dafür, dass Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben führen können, sondern den Geschäftsführern dieser Unternehmen und Organisationen zur Gewinnmaximierung!!!
Inklusionspaket dient nicht dazu die UN-BRK umzusetzen, sondern die sehr intensiv gut vernetzten und segregativen Dienstleistungsunternehmen in ganz Europa, noch mehr zu fördern! https://www.behindertenarbeit.at/61629/sendung-ohne-barrieren-interview-mit-markus-neuherz-geschaeftsfuehrer-dabei-austria/