Gegendarstellung des Verbands der Querschnittgelähmten Österreichs zu
Behauptungen von Anton Steiner
An Anton Steiner und alle LeserInnen seiner Internetplattform und seinen E-Mail Aussendungen!
Auf seiner Internetseite
https://steiner-querschnittlaehmung.jimdo.com/ ruft Anton Steiner zur Verhinderung der Zerstörung des VQÖ auf. Alle die deswegen besorgt waren können wir beruhigen, zu einer Zerstörung des
VQÖ wird es nicht kommen, ganz im Gegenteil: Die Wahl des neuen Obmanns Rudolf Kravanja, sichert sogar den Weiterbestand des VQÖ!
Trotz des Aufrufes von Anton Steiner im Internet an alle Mitglieder des VQÖ, Rudolf Kravanja nicht zum neuen Obmann zu wählen, wurde Rudolf Kravanja von der
Generalversammlung des Verbandes der Querschnittgelähmten Österreichs am 27. April 2019 einstimmig zum neuen Obmann gewählt. Dies ist nicht nur von den Mitgliedern zu respektieren, sondern auch
von Anton Steiner, der nach 50ig jähriger Mitglliedschaft gar kein Mitglied des VQÖ mehr ist!
Rudolf Kravanja ist selbst ein Mensch mit Behinderung, der einen tadellosen Ruf genießt und ja, er ist auch Präsident des ÖZIV Kärnten und Vizepräsident des
ÖZIV-Bund. Damit bringt er auch viel Erfahrung in der Arbeit für Menschen mit Behinderung mit ein. Ein Interessenkonflikt ist dadurch nicht gegeben und der VQÖ ist ja auch selbst Mitglied beim
ÖZIV und es gibt hier eine gute Zusammenarbeit. Ein Interessenkonflikt des neuen ehrenamtlichen Obmannes mit seiner Funktion als Präsident des ÖZIV Kärnten ist außerdem auch insofern
auszuschließen, da wichtige Entscheidungen vom VQÖ gar nicht vom Obmann alleine getroffen werden, sondern von der Mehrheit des Vorstandes in dem übrigens auch etliche RollstuhlfahrerInnen
vertreten sind. Alle zwei Jahre werden wichtige Entscheidungen überdies auch von der Generalversammlung getroffen, die dann vom Vorstand umzusetzen sind.
Auch die Behauptung von Anton Steiner, dass Rudolf Kravanja für die derzeitige Vergabe der Parkausweise verantwortlich sei, ist eine unerhörte Falschmeldung. Rudolf
Kravanja ist in keinster Weise für die derzeitige Vergabe von Parkausweisen verantwortlich, nein er war sogar maßgeblich am Arbeitskreis des VQÖ zur Lösung der Parkausweis-Problematik beteiligt.
Dabei hat Rudolf Kravanja immer den Standpunkt vertreten, dass so wie es der Arbeitskreis beschlossen hatte, es zwei verschiedene Kategorien von Parkausweisen geben soll, um zu gewährleisten,
dass breite Behindertenparkplätzen jenen Menschen mit Behinderung vorbehalten bleibt, die behinderungsbedingt erhöhten Platzbedarf haben.
Die Sichtweise von Anton Steiner, dass der Obmann des VQÖ unbedingt ein Rollstuhlfahrer zu sein habe, ist lediglich seine persönliche Meinung. Alle Mitglieder, die
bei der Generalversammlung des VQÖ anwesend waren, sehen das nicht so, dass der Obmann des VQÖ unbedingt ein Rollstuhlfahrer sein muss und das ist auch von Anton Steiner zu
respektieren.
Wer wie Anton Steiner meint, dass der Verband der Querschnittgelähmten Österreichs nur für Rollstuhlfahrer da zu sein hat, ist im Irrtum. In den Statuten des VQÖ
steht ganz klar in § 1: „Der Verein für den Namen „Verband der Querschnittgelähmten Österreichs“ (Interessengemeinschaft für Menschen mit körperlicher Behinderung). Und in § 2 der Statuten des
VQÖ steht: „Der Verband ist eine gemeinnützige, parteipolitisch und religiös neutrale und nicht auf Gewinn zielende Einrichtung zur Vertretung der Interessen von Menschen mit körperlicher
Behinderung, insbesondere von Menschen mit Querschnittlähmung und solcher Personen, die aus welcher Ursache immer, diesen gleichzustellen sind“. Das bedeutet somit ganz klar, dass zur Zielgruppe
des Verbandes der Querschnittgelähmten Österreichs nicht nur Rollstuhlfahrern gehören!
Das E-Mail von Heinz Gardavsky an Anton Steiner, über das es auf der Internetplattform von Anton Steiner viel Aufregung gab, ist ein mail, das Heinz Gardavsky weder
im Auftrag, noch in Absprache mit dem VQÖ geschrieben hat, und ist daher als ein privates mail einer Einzelperson zu betrachten! Die Behauptung von Anton Steiner, dieses mail von Heinz Gardavsky
würde die Einstellung des VQÖ gegenüber behinderten Menschen zeigen, ist daher eine völlig unhaltbare und unwahre Unterstellung!
Wir verwehren uns auch massiv gegen folgende Aussage von Anton Steiner: „Wenn ein Vorstandsmitglied des VQÖ so diskriminierend über seine Mitglieder im Verein denkt
und schreibt, muss man zur Schlussfolgerung kommen, dass die Mitglieder des derzeitigen Vorstand des Vereines ein ähnliches Gedankengut haben.“ Diese von Anton Steiner verbreitete
Schlussfolgerung entbehrt jeglicher Grundlage und ist dazu auch noch rufschädigend und diffamierend und daher nicht akzeptabel!
Die unseriöse Vorgangsweise von Anton Steiner in dieser Angelegenheit hat weder mit Meinungsfreiheit und konstruktiver Kritik zu tun, sondern ist nichts anderes als
die öffentliche Verbreitung von diffamierenden Unwahrheiten über den Verband der Querschnittgelähmten Österreichs.
Wir fordern daher Anton Steiner hiermit auf, umgehend seine auf Unwahrheiten beruhenden Attacken gegen den VQÖ einzustellen und sich als Nichtmitglied nicht mehr in
Angelegenheiten des VQÖ einzumischen. Ansonsten werden wir mit rechtlichen Schritten dagegen vorgehen.
Anträge an die Generalversammlung (in der Folge: GV) des VQÖ am 3.10.2015 in Linz gestellt vom
Vereinsmitglied Dr. Johann Hinteregger, Wien:
Antrag 1 Hinteregger:
Antrag zu Punkt 2 der TO, „Genehmigung der Tagesordnung“: Die GV möge beschließen, dass
die
Tagesordnung wie folgt geändert wird:
• Vorreihung des Punkt 8.
der TO vor Punkt 7. Das Thema der neuen Position 7. wird erweitert
auf: „Behandlung von Anträgen zur Statutenänderung, Debatte und Beschlussfassung
über Statutenänderungen und künftige Entwicklung der Vereinsstruktur und über zusätzliche
Serviceangebote des Vereins“.
Begründung: Vereinsstruktur und allfällige zusätzliche Serviceangebote des Vereins wirken sich
auf die Vereinsgebarung aus und sollten daher vor einem Beschluss über die Höhe des Mitgliedsbeitrags
diskutiert und beschlossen werden, um eine bedarfsgerechte Anpassung des Beitrags zu ermöglichen.
Daher ist es sinnvoll, diesen Punkt als neue Position 8. nachzureihen.
• Einschub einer neuen
Position 9 in die TO unter Hintanreihung des derzeitigen Punkt 9.
„Festlegung der nächsten Generalversammlung (Termin, Ort)“. Der neue Punkt 9. behandelt
die derzeitige Situation des § 29b StVO und die fehlende Vertretung unserer Interessen
durch die ÖAR und diesbezügliche Anträge an die GV.
Begründung: Dieses sehr komplexe Thema wird höchstwahrscheinlich eine intensive Debatte
hervorrufen. Es ist daher nicht opportun, die damit verbundenen Anträge an das Ende der GV unter
den Punkt „Allfälliges“ zu verräumen nachdem die GV mit der Festlegung der nächsten GV sozusagen
bereits ein gefühlsmäßiges „Ende“ gefunden hat.
Der Rest der TO bleibt unverändert, bis auf die neue Nummerierung der TO-Punkte. Die geänderte
TO würde daher lauten:
1. Eröffnung
und Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Genehmigung der Tagesordnung mit Änderungsvorschlägen gem. Antrag 1
3. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
4. Bericht des Obmanns
5. Bericht des Kassiers
6. Bericht des Rechnungsprüfers und Entlastung des Vorstandes
7. Behandlung von Anträgen zur Statutenänderung, Debatte und Beschlussfassung über
Statutenänderungen und künftige Entwicklung der Vereinsstruktur und über zusätzliche
Serviceangebote des Vereins
8. Höhe Mitgliedsbeitrag
9. Debatte und Beschlussfassung über die Problematik § 29b StVO, die Rolle der ÖAR und damit
verbundene Konsequenzen
10. Festlegung der nächsten Generalversammlung (Termin, Ort)
11. Allfälliges
12. Ehrungen langverdienter Vorstandsmitglieder und Vergabe des Albert−Wöhrer−Gedenkpreises an
ältestes anwesendes Verbandsmitglied
Wien 22.9.2015
Antrag 2 Hinteregger: Statutenänderung: Die GV möge die Streichung und folgende Neuformulierung des §2 Abs. 8
beschließen:
§ 2 Abs. 8 lautet wie folgt:
„Zur Erreichung der Organisationsziele sollen die notwendigen Verbindungen zu allen relevanten Körperschaften, Behörden und
Organisationen, insbesondere zur Dachorganisation der österreichischen Behindertenverbände, der ÖAR, hergestellt und deren Unterstützung und Mitwirkung herbeigeführt und aufrechterhalten
werden.ˆ
Neuformulierung:
„Zur Erreichung der Organisationsziele sollen zweckdienliche Verbindungen
zu allen relevanten Körperschaften, Behörden und Organisationen hergestellt und deren Unterstützung und Mitwirkung herbeigeführt und aufrechterhalten werden.
Begründung: Mit der wörtlichen Erwähnung der ÖAR als Dachorganisation der österreichischen Behindertenverbände wird de facto unser
Vereinsziel der Interessenvertretung von Menschen mit körperlicher Behinderung an die ÖAR delegiert. Tatsächlich argumentiert auch das BMASK bei Vorbringen zu Behindertenproblemen damit, dass die
ÖAR als Dachverband der Ansprechpartner der Politik sei und weigert sich, die vorgebrachten Anliegen zu behandeln. Mit der bisherigen Formulierung im zu ändernde Punkt der Statuten stützt auch
der VQÖ diese Ansicht der Politik, indem er die ÖAR quasi als die Organisation legitimiert, die auch seine Vereinsziele vertritt. Damit begibt sich der VQÖ freiwillig der Möglichkeit selbst
direkt politisch aktiv zu werden, falls die Interessenlagen des Dachverbands und jene der VQÖ nicht ident sind, und entmündigt sich auf diese Weise selbst! Verschärft wird die Situation noch
dadurch, dass der VQÖ nur 2 Delegierte in den Verband entsendet (dzt. Fritz Gardavsky und Herbert Pichler) und somit bei Konfliktthemen keine Aussicht besteht, im Verband nicht von den
zahlreichen Delegierten des ÖZIV, des KOBV und anderer Behindertenverbände überstimmt zu werden. Damit wird der Leitspruch „Nichts über uns ohne uns!“ ad absurdum geführt, wie sich im Fall des
§29b der StVO gezeigt hat und noch immer zeigt!
Antrag 3 Hinteregger:
Die GV möge den Vereinsvorstand ersuchen bis zur nächsten GV folgende
Konzepte zu erarbeiten und in die Statuten einfließen zu lassen:
• Neuorganisation des
Vereins: Strukturierung des Vereins in zwei rechtlich unselbständige
aber weitgehend selbständig geführte organisatorische Teileinheiten (Sektionen gem. §1
Abs. 4 Vereinsgesetz) unseres Vereins. Von diesen Teileinheiten soll die eine den bisherigen
Vereinsschwerpunkt Kultur, Reisen, Sport und Gesundheit weiterhin betreuen und organisieren, während sich
die zweite Einheit auf den Schwerpunkt Politik, Öffentlichkeitsarbeit, Behindertenrechte und Soziales spezialisieren soll. Die Neugliederung des Vorstands, die Koordination der Teileinheiten und
die Organisation der Bearbeitung der Aufgabenbereiche sollen so wie die nötigen Statutenänderungen Gegenstand des zu erstellenden Konzepts sein, das der nächstjährigen GV zur Genehmigung
vorzulegen wäre.
• Erarbeitung eines Konzepts
zur Erweiterung des Vereinsumfangs durch Einbindung anderer
Behindertenvereine mit dem Fokus Rollstuhlfahrer und/oder Rollstuhlsport. Somit Formung
eines Verbands der Rollstuhlfahrer Österreichs, um mehr Gewicht bei der Interessenvertretung zu erlangen. Keine Aufnahme von Vereinen, die andere Behinderungsarten vertreten, um Interessenskonflikte zu vermeiden! Das Konzept soll
der nächstjährigen GV zu Diskussion und allfälligen Genehmigung vorgelegt werden!
• Erarbeitung von Maßnahmen
zur Etablierung eines Rechtsbeistands für Mitglieder
betreffend Klagen wegen Diskriminierung nach dem Behindertengleichstellungsgesetz.
Festlegung bis längstens gegen Ende des 1. Quartals 2016 und Veröffentlichung auf der
VQÖ-Homepage sowie im Märzheft von Rollstuhl aktiv.
Begründung: In der derzeitigen Organisationsform stagniert der Verein bereits seit mehreren Jahren.
Es lässt sich auf Basis der ehrenamtlichen Aktivität der jetzigen Vorstandsmitglieder keine den
Zielsetzungen des VQÖ voll entsprechendes Engagement für die ganze komplexe Palette der Behindertenprobleme realisieren, weil das die Kräfte der Funktionäre überbeanspruchen würde. Daher liegt
der jetzige Schwerpunkt der Vereinsaktivität in den Bereichen Reisen, Kultur, Behindertensport und Gesundheit.
Die in Bezug auf Politik, Behindertenrechte Öffentlichkeitsarbeit und Soziales nötigen Aktivitäten treten
dadurch in den Hintergrund oder werden an die ÖAR zur dort unbefriedigenden Erledigung delegiert. Sollte eine Weiterentwicklung des Vereins wünschenswert sein, so muss als Konsequenz ein
Reorganisation der Vereinsstrukturen stattfinden, um dadurch auch Rollstuhlfahrer zu einem Beitritt zu bewegen, die am derzeitigen Vereinsschwerpunkt kein Interesse haben, die sich aber die
Mitwirkung bei einer mit den politisch-sozialen Aspekten ihrer Behinderung beschäftigten Interessenvertretung wünschen würden. Ohne eine derartige Reorganisation wird der VQÖ ein Reisebüro mit
netten Mitgliedern bleiben.
Auch die Erweiterung des Vereins zu einer Verbandsstruktur geht in die Richtung einer Vergrößerung der
Bedeutsamkeit des VQÖ im politischen Umfeld und einer Beschäftigung mit einer größeren Zielgruppe von Rollstuhlfahrern, um das politische Gewicht dieser Behindertengruppe zu erhöhen. Ein
Rechtsbeistand, der Klagen wegen Diskriminierung aufgrund mangelnder Barrierefreiheit auf Erfolgsaussicht prüft und die Mitglieder sodann unterstützt kann ein zusätzlicher Anreiz sein, unserem
Verein beizutreten. Die Finanzierung des Aufwands kann durch eine Erfolgsbeteiligung erleichtert werden.
Antrag 4 Hinteregger: Zum neu vorgeschlagenen Punkt 9 wird die GV ersucht, folgende Beschlüsse zu fassen:
• Der Vorstand wird ersucht,
den derzeitigen Stand der Debatte um den § 29b StVO darzulegen, die Haltung der Politik und der ÖAR zu dem vorgeschlagenen bedarfsorientierten Splitting der Parkberechtigungen zu erläutern und
die künftig vorgesehenen Schritte zur Erreichung des im Positionspapier von VQÖ und ÖZIV dargestellten Ziels vorzustellen. Weiters wird der Vorstand ersucht, alle erforderlichen Anstrengungen zu
einer direkten Intervention bei maßgeblichen politischen und amtlichen Institutionen zur Beendigung der Diskriminierung von Rollstuhlfahrern durch die Verknappung von verfügbaren Parkplätzen zu
unternehmen und zwar unabhängig von der ÖAR!
• Der Vorstand wird ersucht,
den Austritt des VQÖ aus der ÖAR zu veranlassen.
Begründung: Da die ÖAR offensichtlich nicht willens ist, zielführende Schritte zu einer Reparatur des § 29b
StVO zu unternehmen, sondern das Problem auf die lange Bank geschoben wird, ist es erforderlich, dass der VQÖ das Heft selbst in die Hand nimmt und eigenständig politisch aktiv wird, um unser
festgelegtes Ziel zu erreichen. Dazu ist eine Beauftragung durch die GV hilfreich, weil sonst die konkrete Gefahr besteht, dass während des bis Ende 2017 vorgesehenen Evaluierungszeitraums nichts
geschieht! Was wiederum bedeuten würde, dass mit einer eventuellen Änderung des § 29b keinesfalls vor dem Jahr 2019 zu rechnen wäre.
Bis dahin sind nach der bisherigen Entwicklung der Neuanträge für den Parkausweis an die 200.000 neu
ausgestellte Ausweise zu erwarten.
Klarerweise wird es umso schwieriger, Einschränkungen bei den Parkausweisen der neu berechtigten
Behindertengruppen (Geher!) politisch durchzusetzen, je mehr Menschen davon betroffen würden, daher ist zu befürchten, dass die Evaluierung ergeben wird, dass es ohnehin keine Probleme gäbe und
eine Einschränkung für Rollstuhlfahrer ohnehin nicht beobachtbar wäre! Daher sind Eile und vor allem eine Beobachtung der Evaluierungsprozeduren durch unseren Verein geboten!
Über die Problematik unserer Mitgliedschaft bei der ÖAR habe ich mich bereits in meinem Artikel über das
„Schweigen der Lämmer“ geäußert. Tatsächlich haben wir in diesem Dachverband keinen Einfluss, wenn sich ÖZIV und/oder KOBV gegen unsere Anliegen stellen.
Dies wurde auch von unserem Mitglied Ulrike Prager, die auch
Vizepräsidentin im KOBV ist, treffend öffentlich geäußert, als sie sinngemäß sagte, dass wir viel zu klein wären, um in der ÖAR eine Rolle zu spielen. Wir haben also mit unserer Minimalpräsenz
von 2 Delegierten bei Interessenkonflikten mit den anderen Dachverbandsmitgliedern keine Chance, unsere Position durchzusetzen.
Gleichzeitig werden wir aber von der Politik nicht als Interessenvertretung von Rollstuhlfahrern angehört,
weil diese sich darauf beruft, dass die jeweilige Sache ja mit der ÖAR als Dachverband abgehandelt sei und wir durch diese vertreten würden. Damit landet unser Verein im toten Eck, zumal wir eben
in den Statuten selbst zugestehen, dass die ÖAR die Interessenvertretung der österreichischen Behindertenszene sei. Aus diesem Dilemma führt nur eine Aufkündigung der Mitgliedschaft zur ÖAR, weil
man sich nur so von ihr abgrenzen kann und darauf zu pochen vermag, dass unser Verein unabhängig von der
ÖARdie
Interessenvertretung der österreichischen Querschnittsgelähmten (und hoffentlich bald) der österreichischen Rollstuhlfahrer ist und daher selbst und direkt seine Stimme erhebt!
Wien 22.9.2015
Liste §29b Ausweise Sozialministeriumservice:
www.sozialministeriumservice.at/park-mail-brz-basb/29bAusweis.xls
Wir erinnern uns: im Dezemberheft 2014 (RA Nr. 203, Seite 13 ff.) wurde über einen Beschluss eines Arbeitskreises unter Leitung von Mag. Wolfgang Glaser berichtet. Zusammen mit Vertretern des
ÖZIV kam diese Gruppe überein, dass zur Verbesserung der Parkplatzsituation die Schaffung zweier Kategorien von begünstigten Behinderten ein praktikabler Lösungsansatz wäre, wobei
Rollstuhlfahrer und jene mobilitätseingeschränkten Behinderten, die wegen ihrer Mobilitätshilfen den extra breiten Parkplatz zum Aus- und Einsteigen benötigen durch eine Vignette auf dem
Parkausweis zur Nutzung dieser Plätze berechtigt sein würden, während die anderen Behindertengruppen (chronisch kranke Geher etc.) mit einer andersfärbigen Vignette auf ihrem Parkausweis zur
Nutzung aller anderen mit dem Ausweis verknüpften Begünstigungen berechtigt bleiben sollten. Damit wäre zu sichern, dass die nur in begrenzter und nicht beliebig vermehrbarer Zahl vorhandenen
extra breiten Behindertenparkplätze jenen Nutzern vorbehalten bleiben, die bei Besetzung dieser Plätze durch Geher ganz wesentlich in ihrer Fähigkeit zum selbstbestimmten Dasein beschränkt
werden. Ein im wesentlichen den Ergebnissen des Arbeitskreises entsprechendes Positionspapier zu dieser Thematik wurde Ende Februar 2015 auch auf BMIN veröffentlicht
und an ÖZIV, ÖAR und VQÖ übermittelt.
Aus Daten des Sozialministeriumservice geht hervor, dass mit Stand 18. August 2015 seit Inkrafttreten der §29b-Novellierung Jänner 2014 insgesamt
43.263 Parkausweise (in 19 Monaten) neu ausgestellt wurden (Quelle: Sozialministerium).
Bis zum 26. August 2015 stieg diese Zahl auf 43.629 Ausweise, also ein Plus von
366 Stück in nur 8 Tagen! Vom 20. Juli 2015 (42.073 Ausweise) bis zum 26. August betrug die Ausweisvermehrung 1.556 Stück (1 Monat)!
Es ist also eine rasante Zunahme an neu vergebenen Parkausweisen festzustellen. Demgegenüber wurden nach telefonischer Auskunft der Staatsdruckerei von 2001 bis Ende 2013 insgesamt nicht ganz
130.000 Parkausweise ausgestellt. Das heißt, in rund 20 Monaten wurde bereits rund ein Drittel der gesamten Ausweiszahl der vorgängigen 12 Jahre erreicht! Dass sich die Behindertenparkplätze
nicht adäquat vermehrten, wird uns klar, wenn wir zusehen müssen, wie Inhaber von Parkausweisen sich (völlig legal) auf die Rollstuhlparkplätze stellen, und dann als Geher von ihren Autos weg
spazieren, während die Rollifahrer im schlimmsten Fall unverrichteter Dinge wieder nach Haus zurückkehren müssen.
Diese Situation stellt eine mittelbare Diskriminierung jener Gruppe dar, die auf die extra breiten Parkplätze angewiesen ist, um ein selbstbestimmtes
Leben führen zu können.
Bringt man dieses Thema gegenüber dem Ministerium zur Sprache, so wird darauf verwiesen, dass ja seinerzeit die ÖAR als Interessenvertretung der österreichischen Behinderten der
Novellierung zugestimmt habe.
Diese ÖAR ist ein Verband von insgesamt mehr als 70 Mitgliedsvereinen, davon sind allerdings
tatsächliche Behindertenvereine in der Minderzahl, während die
Mehrzahl als Dienstleistungsvereine oder -gesellschaften fungiert bzw. - wie die AUVA - mit der Rehabilitation von Behinderten zu tun haben. Die
Behindertenvereine repräsentieren ein breites Spektrum aller möglichen Behinderungsarten, wobei der ÖZIV sowohl als Bundesverband wie auch mit 6 Landesverbänden in der ÖAR repräsentiert
ist.
Die Problematik der ÖAR liegt daher darin, dass sie als „Interessenvertretung“ der österreichischen Behinderten versuchen muss, die verschiedenen Bedürfnisse der einzelnen Behindertengruppen
unter einen Hut zu bringen. Das mag in etlichen Fällen durchaus vereinbar sein (z.B. das bisher vergebliche Streben nach Valorisierung des Pflegegelds oder nach einer Erhöhung der
Ausgleichszulage für Betriebe, die keine Behinderten beschäftigen), ist aber gerade im Fall der Behindertenparkplätze offensichtlich nicht möglich, da sich Mitgliedsvereine, die z.B.
chronisch Kranke vertreten, natürlich gegen eine Änderung der nun für diese äußerst günstigen Parkregelungen stemmen und dafür alle möglichen Argumente ins Spiel bringen. Daraus folgt
offenbar, dass, obwohl der VQÖ mit Herbert Pichler einen der Vizepräsidenten des ÖAR-Vorstands stellt, kein Beschluss für eine vernünftige und bedarfsorientierte Neuregelung des
Parkberechtigungsproblems durch die ÖAR zustande kommt, und schon bei der seinerzeitigen Begutachtung der Novelle die berechtigten Einwände des VQÖ von
der ÖAR nicht vertreten wurden.
In einer ÖAR-Stellungnahme im Begutachtungsverfahren
zur heurigen 27. Novelle der StVO wird die Parkplatzfrage mit keiner Silbe thematisiert, es scheint also, dass man mit Fug und Recht annehmen kann, dass die ÖAR dieser Frage nicht die
Bedeutung beimisst, die sie für jene Behinderten hat, die auf den extra breiten Parkplatz angewiesen sind! Es gibt auch keinerlei Information, ob die ÖAR inzwischen ihre Position in dieser
Frage überdacht hat und bereit wäre, für die erforderliche bedarfsorientierte Lösung der Parkplatzfrage gegenüber der Politik einzutreten – die Betroffenen werden einfach im Unklaren über die
Position der „Interessenvertretung österreichischer Behinderter“ gelassen und das Ministerium sieht unter Hinweis auf die seinerzeitige Zustimmung der ÖAR zu dieser Diskriminierung der
Rollstuhlfahrer offenbar keinen Anlass, das heiße Eisen anzupacken. Um dem ganzen noch einen Gipfel aufzusetzen, veröffentlicht die ÖAR in ihrem Infoletter vom 6. August 2015 den (nach
unseren Erfahrungen frucht- und hilflosen)
Appell: „Wir ersuchen um besondere Rücksichtnahme
hinsichtlich der Benützung der extra-breiten Behinderten-Parkplätze: Diese sind insbesondere für Personen, die auf die Benützung eines Rollstuhles angewiesen sind,
vorgesehen.“