Freizeitunfall - Pensions- & Arbeitslosenversicherung

Und warum bekommen Menschen mit Behinderung oder Krankheit, die bis dahin NICHT genug Versicherungszeiten haben, nicht eine unantastbare Mindestpension?

Die können doch nichts dafür, dass sie durch einen Freizeit-Unfall oder Krankheit in die Arbeitsunfähigkeitspension (200 Euro Eigenpension) geschickt wurden. Wenn Menschen mit Behinderung, die in die Arbeitsunfähigkeitspension geschickt wurden, und nach Jahren eine SV-pflichtige Beschäftigung annehmen und 20 Jahre die die SV-Beiträge bezahlen, haben keinen Anspruch auf finanzielle Arbeitslosenunterstützung! Obwohl sie 20 Jahre die Beiträge bezahlt haben! Die niedrige Arbeitsunfähigkeitspension von 200 Euro bewirkt, dass diese Menschen keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld von 1.200 Euro haben!

Auch die Zugehörigkeit zum Personenkreis „begünstigte Behinderte“ wird diesen Menschen wegen des Bezuges von 200 Euro Eigenpension bestritten.

Das hat zur Folge, dass das AMS für die Vermittlung dieser Personen nicht zuständig ist.

Die in der Arbeitsunfähigkeitspension erworbenen Versicherungszeiten kommen erst beim Antritt zur Alterspension zur Anrechnung. Das bedeutet, dass dieser Mensch, der in jungen Jahren in die AUP geschickt wurde, weiterhin von 200 Euro seinen Lebensunterhalt bestreiten muss.

Anspruch auf eine Ausgleichszulage haben nur jene Personen, deren Familieneinkommen nicht eine bestimmte Grenze überschreiten. Wenn der Betroffene oder ein Familienmitglied ein Einkommen erzielt, wird dem Betroffenen jeder Cent von der Ausgleichszulage abgezogen!

Der Betroffene muss sich bis zum Erreichen des Pensionsalters, seinen Lebensunterhalt von den Familienmitgliedern finanzieren lassen.