Oranger Parkausweis für Österreich                    10. August 2017

 

wie in Deutschland als Alternative zum EU-weit gültigen

 

EU-Parkausweis für Behinderte mit dem Rollstuhlsymbol

 

Regelwerk für den orangen Gleichstellungs-Parkausweis in Österreich.

 

Mit allen Rechten wie der EU-Parkausweis für Behinderte mit dem Rollstuhlsymbol, ausgenommen das Parken und Halten auf den mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Parkplätzen für Menschen mit Behinderung.

 

Der Antrag auf den orangen Parkausweis, die Sonderregelung zu Parkerleichterungen für besondere Gruppen Schwerbehinderter (Gleichstellung), wird bei der für den Wohnort zuständigen Behörde gestellt. Die Anforderungen, um die orange Parkerleichterung zu beantragen, sind wie folgt:

 

  • Eintrag im Behindertenpaß „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer dauerhaften schweren Behinderung“ und Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein wegen der Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
  • Eintrag im Behindertenpaß „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer dauerhaften schweren Behinderung“ und Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein wegen der Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das  Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 wegen Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • Morbus-Crohn bzw. Colitis-Ulcerosa mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 wegen dieser Erkrankung
  • doppeltes Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung) mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 und Auswirkungen auf die Gehfähigkeit

 

Ist mindestens eine dieser Bedingungen erfüllt, wird das Amt eine Parkerleichterung ausstellen. Eine Prüfung durch das Amt wird hierdurch NICHT ausgelöst. Ist seit dem 1. Jänner 2001 eine Erst- oder Neufeststellung durch das Amt erfolgt, erhalten Menschen mit Behinderungen bei Erfüllen dieser Kriterien automatisch den orangen Gleichstellungs-Parkausweis für Menschen mit Behinderung.

 

Die orange Parkerleichterung für Behinderte berechtigt innerhalb Österreichs zu folgenden Ausnahmen:

 

  • Bis zu drei Stunden an Stellen zu parken, wo eingeschränktes Haltverbot angeordnet ist (Parkscheibe!).
  • Im Bereich eines Zonenhalteverbots, in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten.
  • An Stellen, an denen das Parken durch Zeichen (Parkplatz Anfang) und (Parkplatz Ende) erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken.
  • Eine längere Parkzeit für bestimmte Haltverbotsstrecken zu nutzen. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.
  • In Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken.
  • Auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken. (Parkscheibe!)
  • An Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken.
  • In ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

 

Wichtige Regelungen dabei:

 

  • Die orange Parkerleichterung gilt bundesweit, nicht aber im Ausland.
  • Die Nutzung von ausgewiesenen Schwerbehinderten-Parkplätzen (Rollstuhl-Symbol) ist grundsätzlich nicht statthaft, kann aber je nach Landesrecht genehmigt sein.
  • Der orange Parkausweis erfüllt auch die Kriterien, um einen reservierten Parkplatz am Wohnort oder der Arbeitsstelle zu beantragen.
  • Es spielt keine Rolle, wer der Fahrer ist – der Parkausweis für Behinderte ist an den Inhaber gebunden, nicht an das Fahrzeug.
  • In zumutbarer Entfernung dürfen keine anderweitigen Parkmöglichkeiten bestehen, um die Sonderregelungen in Anspruch zu nehmen (ausgenommen davon natürlich der sog. Rollstuhlparkplatz).
  • Die maximale Parkdauer beträgt im Regelfall 24 Stunden.
  • Die Nutzung des Parkausweises, ohne den Inhaber zu befördern, ist eine missbräuchliche Handlung und kann bei Wiederholungen sogar zur Einziehung des Ausweises führen! Davon abgesehen ist sie schlicht unsozial.
  • Die Nutzung des Parkausweises, um den Inhaber abzusetzen oder von einem Ort abzuholen, ist hingegen legitim und entspricht dem Zweck seiner Bestimmung.
  • Der Parkausweis für Behinderte muss immer gut sichtbar im Windschutzscheibenbereich ausliegen.
  • Ausschließlich der blaue Parkausweis berechtigt zu o.g. Ausnahmen. Der Behindertenpaß ist nicht ausreichend.
  • Kopien des Parkausweises für Behinderte können als Urkundenfälschung mit empfindlichen Strafen geahndet werden.

 

Mit freundlichen Grüßen!

 Anton STEINER ,

 ÖGB Bildungsreferat a.D.

 Seit 1966 Mobilität ausschließlich mit dem Rollstuhl

 Maria STEINER Telefon 02627/42159 oder 0650/7133604

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von Bernhard G. Deutschland: Ich hatte am 25.3.15 einen Antrag auf Merkzeichen B für meine Mutter gestellt. Heute kam die Bestätigung, das ihr das B zusteht. Der neue Ausweis kommt per Post. Jetzt kann ich endlich den Orangenen Parkausweis beantragen. Aus diesem Grund war ich in diese Gruppe eingetreten. Hiermit ein ganz großes Dankeschön an diese super Gruppe für eure tolle Hilfe.

 

Unsere Zielgruppe ist: Menschen die auf den Rollstuhl angewiesen sind und Menschen die vorwiegend einen Rollator, Krücken, andere Gehhilfen, u.s.w. benötigen und aus diesem Grund mehr Platz zum Aus und Einsteigen brauchen!
Noch einmal: Für ALLE die die normalen Parkplätze nicht nützen können und dadurch explizit auf die barrierefreien Rollstuhlparkplätze angewiesen sind, weil dringend zum Aus- und Einsteigen mehr Platz benötigt wird!!!!!!